MODEL-RELEASE
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Model-Release für Eigenwerbung des Fotografen und Vermarktungsbemühungen
Fotografen, die ihre besten Hochzeitfotos, Portraitaufnahmen oder ähnliches zum „Kundenfang“ ins Schaufenster hängen möchten, sollten sich hierzu die Einwilligung der fotografierten Personen einholen, um die Kunden nicht zu verärgern und sich selbst unnötigen und teuren rechtlichen Ärger zu ersparen. Doch was ist hierbei zu beachten und wie kann eine entsprechende Vereinbarung aussehen?
Die Standard-Model-Releases gehen von der Fallkonstellation aus, dass ein im Voraus bezahltes Model für Fotoaufnahmen bereit steht und in diesem Zusammenhang seine Einwilligung in die Verwendung der Fotografien für meist werbliche Zwecke von Kunden des Fotografen erteilt. Derartige Vertragsmuster passen also nicht auf die hier geschilderte Fallkonstellation.
Gleiches gilt, wenn der Fotograf aus eigenem Antrieb, etwa für seine Mappe oder seine Homepage, also für die Eigenwerbung, das Model fotografiert. Oft kann und/oder will er kein Modelhonorar zahlen, außer evtl. ein paar Abzügen oder neuerdings einer CD mit den Fotos. Mitunter ergeben sich im Nachhinein Vermarktungschancen für die Fotos, die aber nicht ohne die Einwilligung des Models in die Vermarktung der Fotos genutzt werden dürfen. Auch wer diesen Fall ins Auge fasst, sollte durch eine schriftliche Einwilligungserklärung seine Vermarktungsbemühungen rechtlich absichern.
Für derartige Fallkonstellationen ist die nachstehende modular aufgebaute Einwilligungserklärung gedacht. Sie enthält einen zweiten Teil, der im Vorhinein nicht geplante oder nicht absehbare Vermarktungs- und Vertriebserfolge durch eine Einwilligungserklärung abdeckt und zugleich eine anteilige Vergütung für die fotografierte Person als Honorar vorsieht. Diese Lösung hat für den Fotografen, der die Bilder im Auftrag des Models oder auf eigenes wirtschaftliches Risiko anfertigt, den Vorteil, dass er nicht mit der Finanzierung des Modelhonorars auf zusätzliches eigenes Risiko hin in Vorleistung treten muss. Zudem ist ein derartiges Vergütungsmodell die angemessener Variante im Vergleich zu einer pauschalen Vergütung in Form von ein paar Abzügen. Schließlich wollen die Fotografen von den Verwertern umgekehrt auch fair behandelt werden. Das nachstehende Muster kann die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall und die Anpassung des Musters nicht ersetzen, sondern soll Anregung für die zu regelnden Fragen geben.
Erläuterungen zur Einwilligungserklärung
Das Muster und die Honorarregelung gehen davon aus, dass der Fotodesigner oder Fotograf die Aufnahmen im Auftrag der abgebildeten Personen. (d. h. Hochzeitspaare, Einzelpersonen, Familien, Firmen usw.) anfertigt und seinen Haupterlös aus dem Verkauf der Bilder zieht. Die Einwilligungserklärung soll ihm daneben ermöglichen, die Fotos für Eigenwerbung z. B. durch Aushang im Schaufenster oder auf seiner Homepage zu nutzen und optional auch zu vermarkten.
Die Formulierung der Honorarregelung hängt mit § 22 KUG zusammen und seiner Kommentierung: man geht davon aus, dass Modelle, die ein Honorar erhalten haben, im Gegenzug auch die Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos gegeben haben. Als Honorar gilt hierbei nicht nur Geld, sondern auch Abzüge der Fotos oder auch eine CD mit den Bildern.
Solang die Fotos nur für die Eigenwerbung, und sei es im Internet, genutzt werden, stellt es kein Problem dar, wenn sich der Fotodesigner für diese Zweck die Einwilligung ohne Honorar geben lässt und nur entweder ein festes, pauschales oder ein prozentuales Honorar für den Fall dem Model zusichert, dass er seinerseits Einnahmen mit dem Fotos erzielen. Außerdem können die Fotodesigner dem Model das Recht einräumen, die Fotos für eigene Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen, auch im Internet (was normalerweise nicht ohne gesonderte Zustimmung des Fotografen zulässig ist).